Auch Deutschland bekommt ein modernes Antidiskriminierungsgesetz
Der Bundestagsabgeordnete Olaf Scholz hat heute auf einer Pressekonferenz den Gesetzentwurf der Koalition zur „Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien“ als zuständiger Berichterstatter der SPD-Fraktion vorgestellt.
Deutschland ist verpflichtet, vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die den Schutz vor Diskriminierung regeln. Hiervon sind viele Bereiche unserer Rechtsordnung betroffen. Der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit einem umfassenden Antidiskriminierungsgesetz geschehen. Das ist anwenderfreundlich, denn man kann in einem Gesetz nachlesen, wie der Rechtsschutz ausgestaltet ist und einer neuen Themenstellung im deutsche Recht auch angemessen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht geben. Der Benachteiligungsschutz für Soldaten ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Die Koalitionsfraktionen haben sich über die Umsetzung in das deutsche Recht geeinigt. Der Entwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen beruht auf Vorarbeiten, die von den fachlich zuständigen Ministerien geleistet worden sind
Der SPD Abgeordnete Olaf Scholz sagte zu dem Gesetzesvorhaben: „Demokratische Rechtstaaten akzeptieren nicht, dass der der Staat Bürgerinnen und Bürger diskriminiert. Die Bürgerinnen und Bürger übertragen diese Sicht heute auch auf den Umgang untereinander. Sie akzeptieren Diskriminierungen auch nicht mehr im Zivilleben. Deshalb ist dieses Gesetz Ausdruck eines modernen Gesellschaftsverständnisses.“
Das neue Antidiskriminierungsgesetzes soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern.
Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Berufliche Anforderungen können es nötig machen, Menschen unterschiedlich zu behandeln. Ein evangelischer Kindergarten muss darauf bestehen können, dass er nur für Religionsangehörige öffnet und dass die Erzieher und Erzieherinnen auch dazu zählen. Frauenparkplätze sollen nicht am Antidiskriminierungsgesetz scheitern. Auch Versicherungen müssen das Benachteiligungsverbot beachten. Allerdings bleiben versicherungsmathematisch begründete Risikodifferenzierungen zulässig. Beim Vermieten von Wohnungen durch Vermieter mit einem großen Wohnungsbestand sind Benachteiligungen wegen der im Gesetz geregelten Merkmale nicht akzeptabel. Eine andere Betrachtung ist geboten, wenn z.B. Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen.
Olaf Scholz hält das neue Gesetz für pragmatisch: „Das Gesetz enthält vernünftige und lebensnahe Regelungen. Maßstab bei der Formulierung des Gesetzes war es, dass die anständigen Bürgerinnen und Bürger niemals rechtliche Schwierigkeiten wegen dieses Gesetzes haben werden, - auch wenn sie es nicht kennen. Gute Gesetzgebung orientiert sich an den Vorstellungen der Bürgerinnen und Bürger. Das ist gelungen.“
Die Diskriminierten erhalten Beweiserleichterungen, indem die bisher nur für das Arbeitsrecht geltende und dort - was angesichts vieler Befürchtungen ganz wichtig ist - bewährte Regelung für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger geöffnet wird. Es genügt, die Diskriminierung glaubhaft zu machen. Die Diskriminierten können sich von Verbänden unterstützen lassen. Die können sie überall wo kein Anwaltzwang besteht unmittelbar vertreten und ihnen in den höheren Instanzen Anwälte stellen. Außerdem wird neu die Möglichkeit geschaffen, sich Ansprüche abtreten zu lassen und anstelle der Betroffenen zu verfolgen.
Wir verschaffen den Bürgerinnen und Bürgern Rechte, sich gegen ungerechtfertigte Benachteiligungen zu wehren. Aber es ist nicht wirklich Ausdruck einer freiheitlichen, sondern eher einer paternalistischen Sichtweise, wenn vor allem andere die für einen durchsetzen. Deshalb wird es - zurecht - keine neuen Möglichkeiten der Verbandsklage geben.
Dort wo es eine gute Praxis der Vertretung durch Verbände gibt, kann diese natürlich jetzt für den Schutz vor Diskriminierungen relevant werden. Die Handlungsmöglichkeiten der Verbände für die Menschen mit Behinderungen in § 13 BGG und § 69 SGB IX sind solche. Durch das Antidiskriminierungsgesetz entstehen, - ohne dass es deswegen einer zusätzlichen Regelung bedarf - Handlungsmöglichkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes nach dem Unterlassungsklagengesetz und dem UWG. Gewerkschaften und Betriebsräte können bereits jetzt gegen Diskriminierung von Arbeitnehmern nach 23 III des Betriebsverfassungsgesetzes vorgehen. Durch die Aufnahme in 18 II des ADG wird das klargestellt. Diese Möglichkeit ist allerdings nicht an das Vorhandensein eines Betriebsrates geknüpft. Die in der Praxis bewährte Voraussetzung für ein Vorgehen nach 23 III BetrVG ist, dass ein grober Verstoß vorliegt.
Es wird eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet, die von einem oder einer Beauftragte(r) geleitet werden soll. Die Antidiskriminierungsstelle wird – insoweit über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinausgehend – für alle Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages tätig werden (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben dorthin ab.
Die Stelle wird beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet und folgende Aufgaben wahrnehmen: Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen.
Den vollständigen „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien“ finden Sie hier.
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14.12.2004