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03.12.2004

Parlamentsbeteiligung bei Bundeswehreinsatz im Ausland gesetzlich geregelt

Parlamentsbeteiligung bei Bundeswehreinsatz im Ausland gesetzlich geregelt

Der Deutsche Bundestag hat heute das Parlamentsbeteiligungsgesetz in 3. Lesung verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, das Verfahren der Mitwirkung des Deutschen Bundestages an der Entscheidung über bewaffnete Streitkräfteeinsätze im Ausland zu regeln, die Pflichten der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Verfahren festzulegen und insoweit Rechtssicherheit für die beteiligten Verfassungsorgane, aber auch für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten zu schaffen.
Die deutsche Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee. Einsätze der Bundeswehr ohne die Zustimmung des Parlaments wird es auch in Zukunft grundsätzlich nicht geben.
Wenn Soldaten der Bundeswehr bei ihrem Auslandseinsatz in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden oder das zu erwarten ist, ändert sich am bisherigen Verfahren nichts. Bei Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen sowie humanitären Hilfsdiensten und Hilfsleistungen entfällt in Zukunft jedoch die Zustimmungspflicht des Parlaments. Ein „Vereinfachtes Zustimmungsverfahren“ wird zukünftig angewandt, wenn es um Aufträge für nur zur Selbstverteidigung bewaffnete Erkundungskommandos, um die Entsendung einzelner Soldaten zu Missionen der Vereinten Nationen, der NATO oder der EU geht.
Wie bisher kann die Bundesregierung im Falle von Gefahr im Verzug oder bei Einsätzen zur Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen die Parlamentszustimmung nachträglich einholen. Ausdrücklich enthält das Gesetz außerdem ein Rückholrecht des Bundestages für alle beschlossenen Einsätze.

Der „Entwurf eines Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland“ (Drucksache 15/2742) kann unter www.bundestag.de kostenlos herunter geladen werden.