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17.11.2000

Teilzeit- und Befristungsgesetz beschlossen

Zu der abschließenden zweiten und dritten Lesung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes im Deutschen Bundestag erklärt der Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion, Olaf Scholz:

Der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit ist beschlossen und kann ab dem 1. Januar 2001 in Anspruch genommen werden. Mit dieser Neuregelung ist die Bundesrepublik einen großen Schritt in Richtung einer modernen europäischen Beschäftigungspolitik gegangen. Das mit einer Teilzeitquote von 39 Prozent aller Erwerbstätigen vielbewunderte Vorbild, die Niederlande, ist mit diesem Schritt ein Stück näher gerückt.

Auch in Deutschland wird der jetzt beschlossene Anspruch auf Teilzeitarbeit von den Beschäftigten angenommen werden. Zu den schon jetzt existierenden 8,4 Millionen Teilzeitbeschäftigten haben weitere drei Millionen Beschäftigte zu erkennen gegeben, dass sie Interesse an einer Arbeitszeitreduzierung haben. Damit besteht die Chance, dass schon bald ca. 25 Prozent der Beschäftigten in Deutschland Teilzeit arbeiten werden. Im Hinblick auf eine Umverteilung der Arbeitszeit geht das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung von einem Beschäftigungszuwachs von bis zu einer Million Personen aus. Das Gesetz wird neue Arbeitsplätze schaffen und damit die anhaltend positive Arbeitsmarktentwicklung weiter vorantreiben. Neben der beschäftigungspolitischen Komponente bietet der Teilzeitanspruch ganz neue gesellschaftliche Möglichkeiten, Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen.

Der Gesetzentwurf sieht einen grundsätzlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Verringerung der Arbeitszeit vor. Arbeitgeber und Beschäftigte sind jedoch aufgefordert, einen einvernehmlichen Weg bei der Arbeitszeitvereinbarung zu suchen. Erst nach Scheitern der Verhandlungen kann der Anspruch vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe, wie z.B. unverhältnismäßig hohe Kosten, dem Teilzeitwunsch entgegenstehen.

Die in den letzten Wochen von Teilen der Arbeitgeber hervorgebrachte Kritik wird angesichts der grundsätzlich positiven Erfahrungen, die mutige Arbeitgeber bereits mit Teilzeitarbeitsmodellen gemacht haben, bald verstummen. Arbeitsflexibilität führte nämlich regelmäßig zu höherer Arbeitsqualität und Zufriedenheit von Beschäftigten und Arbeitgebern.

Kein Arbeitgeber wird übermäßig belastet. Der Anspruch auf Teilzeitarbeit trifft nur Arbeitgeber, die mehr als 15 Beschäftigte haben. Größere Betriebe haben eben größere Spielräume, um die organisatorischen Dinge, die sich mit der Durchsetzung von Teilzeitinteressen ergeben, aufzufangen.

Die neuen Regelungen über befristete Arbeitsverträge sehen vor, dass Arbeitsverträge auch zukünftig grundsätzlich nur dann befristet werden dürfen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Das Gesetz nennt jetzt typische Sachgründe, wie z.B. die Vertretung eines Arbeitnehmers. Die Befristung ohne Sachgrund lehnt sich an die geltende Regelung aus dem Beschäftigungsförderungsgesetz an, sie unterbindet jedoch die bisher zulässigen Kettenbefristungen. Eine Befristung ohne Sachgrund ist nämlich zukünftig zwischen denselben Vertragsparteien nur noch einmal möglich. Dadurch werden langjährige Biographien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einer Befristung in die andere wechseln, zukünftig ausgeschlossen. Die neue Befristungsregelung erleichtert schwer vermittelbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bringt mehr Flexibilität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.