arrow-left arrow-right nav-arrow Login close contrast download easy-language Facebook Instagram Telegram logo-spe-klein Mail Menue Minus Plus print Search Sound target-blank X YouTube
Inhaltsbereich

Detail

01.10.2004

Neuregelung beim Zahnersatz

Bei den Verhandlungen über die Gesundheitsreform im letzten Jahr hatte die Union auf ihrer Forderung nach einer Kopfpauschale beim Zahnersatz bestanden. Dem mussten wir notgedrungen zustimmen, wir waren auf einen Kompromiss angewiesen. Jetzt hat sich gezeigt: Das Modell der CDU ist nicht umsetzbar. Deshalb hat der Deutsche Bundestag heute in 3. Lesung das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz verabschiedet.

Die Umsetzung der Kopfpauschale der Union würde zu einem bürokratischen Monstrum führen. Die Bürokratiekosten würden fast ein Drittel der Kosten für die Absicherung der Leistung des Zahnersatzes betragen. Kosten und Leistung stehen in keinem Verhältnis zu einander. Außerdem ist die Kopfpauschale ungerecht. Auch im Kleinen beim Zahnersatz. Die Verkäuferin mit einem Brutto-Einkommen von 1.000 Euro müsste den gleichen Zahnersatzbeitrag von rund acht Euro zahlen wie ein gesetzlich krankenversicherter Manager mit 10.000 Euro. Deshalb haben wir eine andere Lösung gefunden. Unsere Alternative zur Finanzierung von Zahnersatz sieht statt der Zahnpauschale prozentuale einkommensabhängige Beiträge vor. Dies ist gerechter, weil Geringverdiener weniger zahlen als Gutverdiener und trotzdem die ursprünglichen Einsparziele für die gesetzliche Krankenversicherung erreicht werden.

Die neue Regelung im Detail: Die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vorgesehene Finanzierung des Zahnersatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung wird rückgängig gemacht. Der Zahnersatz bleibt Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesonderte Finanzierung wird ebenso wie die Wahlmöglichkeit zur privaten Krankenversicherung aufgehoben. Um die mit dem GMG angestrebten Beitragssatzsenkungen bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz sicherzustellen, wird der zusätzliche Beitragssatz auf 0,9 % angehoben. Dadurch kann der paritätisch finanzierte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zum Jahr 2004 in 2005 um 0,45 und ab dem Jahr 2006 um 0,9 Beitragssatzpunkte reduziert werden. Die Regelung tritt- zusammen mit der Neuregelung des Krankengeldes- am 1. Juli 2005 in Kraft. Der Umfang der Leistungen und die vereinbarten Leistungsverbesserungen bleiben bestehen.

Mit diesem Modell bleibt der Verwaltungsaufwand beim Beitragseinzug gering, der Beitrag bleibt einkommensabhängig und die Kassenbeiträge können weiter sinken.